Allgemein | Österreich

Betreibertipps für Hoteliers und Gastronomen – Österreich

für eine sicheres Gefühl

Es ist ein schönes Gefühl einen Gast in seinem Haus bewirten und beherbergen zu können und sich als Gastgeber von seiner besten Seite zu zeigen. Der Gast spürt das und honoriert dies meist mit einem erneuten Besuch und positiver Mundpropaganda.

Besonders die Freundlichkeit, Sicherheit, Hygiene und Sauberkeit hat ein besonders hohes Gewicht bei den Bewertung des Kunden. Durch die regelmäßige Durchführung der erforderlichen Prüfungen und Wartungen werden die Betreiber- und Versicherungsrisikien klein gehalten.

Diese Themen sollten daher nicht dem Zufall überlassen und mit höchster Priorität behandelt werden.

Nicht nur der Gast achtet besonders auf diese Punkte, sondern auch der Gesetzgeber (im Schadenfall der Staatsanwalt) oder die Versicherungen. Besonders im Bereich von Badeanlagen, bei Fluchtwegen, im Brandschutz und bei der Hygiene stellen sie klare Anforderungen – damit der Gast auch gesund und wohlbehalten wieder abreisen und das Haus keinen Schaden nimmt.

Grundlage für einen sicheren und rechtskonformen Betrieb ist die Einhaltung der bau- und gewerberechtlichen Auflagen und eine relevante Pflicht des Gebäude- und Anlagenbetreibers. Im Zuge der Betriebsanlagengenehmigung (erfolgt über die Bezirksverwaltungsbehörden) werden die Auswirkungen des Hotel- oder Gastronomiebetriebes auf Umwelt und Nachbarn u.a. bzgl. Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen beurteilt und durch entsprechende Auflagen (z.B. Lärmschutzwände, Filter, etc.) auf ein erlaubtes Maß gemindert. Spätere Änderungen der Nutzung oder der Anlagen können melde- oder genehmigungspflichtig sein, besonders wenn dadurch die Belastungen verstärkt werden. Danach ist alle 5 Jahre die Einhaltung dieser Auflagen gem. §82b GewO verpflichtend mit Dokumentation zu überprüfen und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

Ein weiteres wichtiges Thema ist die wiederkehrende Prüfung der Objektsicherheit. Die Grundlage dafür ist der §1319 im Allgem. Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), wonach der Eigentümer/Betreiber eines Gebäudes für die Abwendung von Personen- und Sachschäden verantwortlich ist. Der Prüfungsintervall richtet sich nach dem Gebäudealter, -zustand, der Art & Anzahl an Umbauten, der Anzahl an risikobetroffenen Personen und der Nutzungsintensität und sollte ab einem Alter von 10 Jahren mind. 1x jährlich erfolgen. Die ÖNORM B1301 bietet sich hier als passendes Werkzeug an.

Welche sicherheitsrelevanten Anlagen sind in Hotels und Gastronomiebetrieben besonders zu beachten?

Die wesentlichen Punkte sind hier der Brandschutz, die elektrische Anlage und die Fluchtwege. Beim Brandschutz ist besonders auf die störungsfreie Funktion der Brandmeldeanlage, die Wartung der Feuerlöscher und die Reinigung der Küchenabluftanlage wichtig.

Brandmeldeanlagen sind gem. TRVB S 123 zu inspizieren (täglich – Betriebszustand, monatlich – Notstromversorgung, vierteljährlich – interne Signal- und Alarmierungseinrichtungen – intern durch z.B. Haustechniker), jährlich zu warten und zu prüfen (von einer Fachfirma) und zusätzlich alle 2 Jahre einer Revision zu unterziehen (durch akkreditierte Überwachungsstelle).

Feuerlöscher müssen jederzeit frei zugänglich sein und sind alle 2 Jahre durch einen zertifizierten Sachkundigen überprüfen zu lassen.

Küchenlüftungen (Dunstabzugshauben, Lüftungskanäle, Ventilatoren, etc.) sind auf Grund des Brandschutzes (Brandüberschlag durch Fettbrand) und der Hygiene (siehe VDI 6022) jährlich zu prüfen (gem. ÖNORM EN 15780) und regelmäßig zu reinigen sowie die Filter zu tauschen (Häufigkeit ist abhängig von der Fettmenge in der Abluft).

Bei den Fluchtwegen ist auf die Freihaltung, die korrekte Kennzeichnung mittels Piktogrammen (müssen auch im Finstern sichtbar sein), die Funktion und Wartung der Fluchtswegs-/Sicherheitsbeleuchtung und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (1x jährlich) zu achten.

Bei schlecht belüfteten Tiefgaragen kann die Behörde eine CO-Warnanlage vorschreiben – diese misst die Kohlenmonoxydkonzentration (CO ist potenziell tödlich) der Luft, wird ein kritischer Wert überschritten erfolgt ein Alarm. Bei diesen Anlagen ist die korrekte Funktion laufend zu kontrollieren und alle 6 Monate von einer Fachfirma zu überprüfen (gem. ÖNORM M 9419).

Welche Anlagen sind besonders hygienerelevant?

Ein besonders heikler Bereich sind Schwimmbäder – hier sind u.a. regelmäßige Überprüfungen der Wasserqualität (Verkeimung), der Haarfangsicherheit (gem. EN 13451) sowie die Durchführung Chlorgasschulungen des Betreiberpersonals besonders wichtig.

Sehr ernsthaft sollte man auch das Thema der Legionellengefahr betrachten. Legionellen sind Bakterien die über Aerosole in die Lunge geraten und im Menschen eine gefährliche Lungenentzündung (5-10% der Erkrankungen verlaufen tödlich) auslösen können. Besonders in Whirlpool, Schwimmbädern, Klimaanlagen und in Wasserleitungen mit wenig Wasserdurchfluss besteht (bei Temperaturen von 25 – 50°C) die erhöhte Wahrscheinlichkeit der Legionellenbildung. Die verkeimten Aerosole (z.B. beim Duschen) gelangen so in die Lungen und können die Krankheitssymptome auslösen. Abhilfe schafft hier eine generelle Systemtemperatur von > 60°C und eine regelmäßige Spülung aller Warmwasserentnahmestellen (besonders nach langen Standzeiten z.B. vor Saisonstart) mit heißem Wasser (ideal > 70°C). Zusätzlich wird hier eine jährliche Laboruntersuchung des Trinkwassers auf Legionellen empfohlen.

Bei Klima- und Kälteanlagen (> 1,5kg Kältemittel) ist eine jährliche Prüfung und Wartung (gem. Kälteanlagenverordnung) inkl. der Desinfektion und Reinigung der Gebläsekonvektoren in den Klimageräten aus Hygienegründen mehr als ratsam.

Auch an der Schankanlage muss die Hygiene und Sicherheit (auf Grund der Verwendung von giftigen CO²) erhalten bleiben (siehe Anhang -Hygieneleitlinie Schankanlagen) – demzufolge ist die gesamte Anlage mind. 1x pro Jahr zu „sanitieren“ – bei Bieren, Premix, Postmix und Wein sogar mind. alle 3 Monate. Nach längerem Stillstand, bei sehr geringem Getränkedurchsatz und bei Getränkewechsel ist auf jeden Fall eine „Sanitation“ durchzuführen.

Sollte ein Fettabscheider verbaut sind so ist auch dieser regelmäßig dokumentiert zu entleeren (Entsorgungsnachweise) und eine Abwasseruntersuchung zu veranlassen (Analyse durch Labor) – dies schreibt die Abwasseremissionsverordnung AAEV bzw. die Indirekteinleiterverordnung IEV vor. Bei letzterer ist mit dem Kanalisationsunternehmen ein entsprechender Indirekteinleitervertrag abzuschließen.

Wer soll die Kontrollen durchführen?

Die meisten laufenden Inspektionen können bei Vorliegen der passenden Qualifikationen (z.B. Brandschutzbeauftragter, Bäderwart, etc.) durch die eigenen Haustechniker durchgeführt werden, da Mängel/Schäden meist mit bloßem Auge leicht erkennbar sind. Zur Bewertung der Kritikalität eines Mangels sollte jedoch im Zweifel immer ein Fachmann hinzugezogen werden um Fehleinschätzungen zu vermeiden.

Alle gesetzlichen Prüfungen/Wartungen müssen von einem Fachmann durchgeführt werden und die Brandschutzrevisionen von einer akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstelle geprüft werden.

Gerade bei möglichen straf- oder versicherungsrechtlichen Themen sollten die Sachverhalte immer ausreichend mit Bildern bzw. schriftlich nachweisbar (im Zweifel von einem Fachbetrieb) dokumentiert werden um eine aussagekräftige Beweisführung im Schadensfall sicherzustellen.

Um in Zukunft keine Termine mehr zu versäumen, laden Sie am besten die MyBuilding24-App herunter. Dort können Sie all Ihre prüf- und wartungspflichtigen Geräte und Anlagen erfassen und zugehörige Termine verwalten.Mit einer jederzeit verfügbaren lückenlosen Auflistung der Wartungen sind Sie immer auf der sicheren Seite.

In der beiliegenden Checkliste finden sie die gängigsten Bauteile und Anlagen die einer laufenden Kontrolle unterzogen werden sollen. Bei überdurchschnittlicher Belastung und außergewöhnlichen Umweltbedingungen sind die Intervalle entsprechend der eigenen und/oder fachlichen Einschätzung entsprechend zu verkürzen. Lieber einmal zu oft als zu selten kontrolliert!!

GlossarRechtsvorschriften:

Gewerbeordnung – GewO:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517

Arbeitnehmerinnenschutzgesetz – ASchG:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008910

Elektroschutzverordnung – ESV:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007682

Arbeitsstättenverordnung – AStV:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009098

Arbeitsmittelverordnung – AM-VO:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000727

Kälteanlagenverordnung – KAV:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008237

Merkblatt WKO – Legionellengefahr:
https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/gastronomie/Legionellen_Risiko.pdf

Hygieneleitlinie Schankanlage:
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/hygieneleitlinien/LL_Schankanlagen.pdf?6tdy86

Abwasseremissionsverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010977

Indirekteinleiterverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011096

Nie wieder einen Beitrag versäumen!

Bequem via E-Mail über neue Inhalte verständigt werden!

Similar Posts