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Sprinkleranlagen Wartung

Unverzichtbar in modernen Gebäuden mit hoher Brandlast und rascher Brandausbreitungsgefahr: Sprinkleranlagen! Insbesondere für unzugängliche Bereiche können diese durch effektiven Brandschutz das Risiko auf ein möglichst geringes Maß reduzieren. Kurz gesagt: automatische Löschanlagen schützen Sachwerte und Produktionsanlagen, die den Fortbestand eines Unternehmens sichern können.

Während die Betreuung von Sprinkleranlagen durch den Brandschutzbeauftragten stattfindet, so ist die Wartung von Fachfirmen durchzuführen, die Revisionen durch aggregierte Prüfstellen. Wird die Wartung bzw. die Instandhaltung vernachlässigt, so kann dies in der Regel Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Gemäß der VdS-Richtlinie 2092 bzw. CEA 4001 ist der Betreiber für die Wartung bzw. Instandhaltung der Sprinkleranlage zuständig.

Folgende Wartungen sind gegeben:

Nach VdS-Richlinie: Sprinkleranlagen müssen einer täglichen Sichtkontrolle unterzogen werden. Zwischen Sonn- und Feiertagen darf der Abstand nicht größer als 3 Tage sein. Bei selbstständig überwachten Anlagen kann auf die tägliche Sichtkontrolle verzichten werden, jedoch sind auch diese mind. 1 pro Woche einer Sichtkontrolle zu unterziehen.

Das automatische Entwässerungsventil sollte alle 3 Jahre ausgetauscht werden, das Sicherheitsventil, ein sicherheitsverwahrendes* Bauteil, alle 5 Jahre.

Nach VdS-Richtlinie CEA 4001 ist die Sprinklerpumpe bzw. der Direktanschluss einer Anlage regelmäßig unter Vollbelastbedingungen zu prüfen.

Bei Sprinkleranlagen, die zusätzlich mit Schaummitteln ausgestattet sind, muss die Schaummittelqualität mit Abständen von nicht mehr als 12 Monaten überprüft werden. Das Prüfergebnis ist entsprechend zu dokumentieren. Spülungen des Rohrnetzes sind in der Regel notwendig, wenn vorhergehenden Prüfung (12,5- bzw. 25-Jahresüberprüfung) Ablagerungen und Inkrustierungen in der Rohrleitung feststellten, sowie nach größeren Umbauarbeiten bzw. Erweiterungen des Rohrnetzes.

Bei Anlagen mit automatischem Pumpenstart sind folgende Überprüfungen erforderlich:

  • Prüfung des Kraftstoff- und Motorenölstandes bei Diesel-Motoren
  • Auslösen des automatischen Starts durch die Minderung des Wasserdrucks an der Start-Einrichtung
  • Messung und Aufzeichnung des Start-Druckes sobald die Pumpe anläuft
  • Prüfung des Öldrucks von Diesel-Pumpen und des Wasserdurchflusses, der durch offene Kühlkreisläufe strömt.

Unmittelbar nach dem Pumpenstart sind Diesel-Motoren wie folgt zu prüfen:

  • Der Motor muss für die Dauer entsprechend Herstellerangaben, jedoch mindestens für 20 Minuten, laufen. Danach wird der Motor abgestellt und sofort mithilfe der manuellen Not-Start-Einrichtung neu gestartet.
  • Der Wasserstand des Primärkreislaufes von Kühlsystemen mit geschlossenem Kreislauf ist zu prüfen.

Folgendes ist zu kontrollieren und aufzuzeichnen:

  • Alle Werte von Wasser- und Luft- Manometern an Alarmventilen, Hauptleitungen und Druckluftwasserbehältern
  • Alle Wasserstände in Hochbehältern, Flüssen, Kanälen, Seen und Wasserbehältern und einschließlich Abfüllbehälters der Pumpen und des Druckluftwasserbehälter
  • Die Richtigstellung sämtlicher Hauptabsperrarmaturen

Blei-, Säure- Akkumulatoren:

  • Der Elektrolytstand und die Dichte der Zellen sind zu prüfen

Alarmübertragung zur Feuerwehr und zur zentralen Leitstelle ist entsprechend zu prüfen:

  • Integrität der Verbindung
  • Integrität der Verbindung zwischen Alarmschalter und der Übertragungseinrichtung

Überprüfung der Begleitheizung und örtlichen Heizung

Bei Heizungen, die eine Einführung der Sprinkleranlagen verhindern, ist auch die richtige Funktionalität zu prüfen. Die erforderlichen Wartungsarbeiten umfassen ¼-, ½, jährliche, 3- und 15 jährliche Überprüfungen.

Wer kann die Wartung durchführen?

Firmen müssen Standards laut der ÖNORM EN 12845 in Verbindung mit der TrvB 127 und die Kompetenzkriterien der ÖNORM F 3072 erfüllen.

Um in Zukunft keine Termine mehr zu versäumen, laden Sie am besten die MyBuilding24-App herunter. Dort können Sie all Ihre wartungspflichtigen Geräte erfassen und zugehörige Termine verwalten. Mit einer jederzeit verfügbaren lückenlosen Auflistung der Wartungen sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Glossar

Gesetze

  • ÖNORM EN 12845
  • ÖNROM EN 12259
  • TrvB 127 S 11
  • VdS 2091
  • VdS 2092
  • VdS 2893
  • VdS CEA 4001

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