Anlagen im Gebäude | Österreich

Gasanlagen Wartung

Gasthermen und Gasheizungen sind regelmäßig zu warten. Das ist den meisten Hauseigentümern bekannt. Jedoch ist sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass Gasanlagen (Gasleitungen, Absperrhahn, usw.) regelmäßig zu überprüfen sind. Je nach Bundesland ist dies unterschiedlich geregelt. Allgemein kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Überprüfung alle 12-15 Jahre zu erfolgen hat. Bei Flüssiganlagen alle 6 Jahre.

Per Bescheid können jedoch auch andere Prüfintervalle vorgeschrieben sein. Zu Gasanlage zählen insbesondere die Gasinnenleitung, der Gaszähler und das Gasgerät. Einfach gesagt: die Gasinnenleitung geht ab Liefergrenze von Erdgasunternehmen zu Hauseigentümer in die Verantwortung des Letzteren über. Als Grenze gilt (meist) der Haupthahn nach Gebäudeeintritt.

Neben routinemäßigen Prüfungen sollten Sie die Anlage nach folgenden Ereignissen zusätzlich prüfen:

  • Nach Brand, Explosion bzw. mechanische Schäden
  • Nach Betriebsunterbrechung von mind. 1 Jahr
  • Bei Verdacht der Undichtheit der Gasanlage
  • Wenn Änderungen durchgeführt wurden, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage haben

Bei gemeinschaftlich genutzten Teilen der Gasanlage (Gaseinleitung von der Hauptsperreinrichtung bis zu einzelnen Gaszählern) z.B. in Stiegenhäusern oder Kellern, obliegt in der Regel die Verantwortung der Eigentümervertretung bzw. der Hausverwaltung.

Wartung:

Im Zuge einer Prüfung sollten folgende Punkte bei der Gasanlage bzw. am Gerät geprüft werden:

  • Verbrennungszuluft- und Abgasluftführung
  • Geräteanschluss
  • Gerätezustand (z.B. Flammenbild)
  • Dichtheit der Gasleitungen

Zusätzlich ist eine Überprüfung der Gasanlage empfohlen, wenn bauliche Änderungen, speziell in der Gebäudehülle, eine Beeinflussung der Frischluftzufuhr bedeuten. Etwa durch Einbau von Fenstern und Türen, Rollläden im Außenbereich, Einbau mechanischer Lüftungen (z.B. Dunstabzug, Bad- und WC-Entlüftung). Dies gilt auch besonders für Gasgeräte der Bauart B (kamingebunden).

Bei Gasgeräten mit offenem Verbrennungsraum sollte eine neuerliche Beurteilung der ausreichenden Verbrennungszuluftführung durch Befugte erfolgen.

Im Schadensfall kann es sonst ggf. zu Konsequenzen kommen! Weiters ist bei Nichtbeachtung der Überprüfungspflicht eine Verwaltungsübertretung gegeben, welche entsprechend geahndet werden kann.

Wartung – Wassersportfahrzeuge / Wohnwagen:

Auch eine regelmäßige Prüfung von Wassersportfahrzeugen sowie Wohnwaagen und Wohnmobilen, welche mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet sind, ist nach der Installationsrichtlinie ÖNROM EN 1949 und der ÖVGW-Richtlinie G 107 durchführen zu lassen. Bei Wohnwägen und Wohnmobilen ist eine Überprüfung alle 2 Jahre erforderlich, bei Wassersportfahrzeugen alle 3 Jahre.

Um in Zukunft keine Termine mehr zu versäumen, laden Sie am besten die MyBuilding24-App herunter. Dort können Sie all Ihre wartungspflichtigen Geräte erfassen und zugehörige Termine verwalten. Mit einer jederzeit verfügbaren lückenlosen Auflistung der Wartungen sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Glossar

Gesetze

  • Regeln der ÖVGW
  • Erdgasanlagen, Richtlinie GK 71, GK 72
  • ÖVGW-Richtlinie 10 (technische Richtlinie für Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen)
  • NÖ Österreichisches Gassicherheitsgesetz 2002
  • Wiener Gasgesetz
  • Gaswirtschaftsgesetz § 6.41
  • Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013
  • Burgenländisches Gassicherheitsgesetz
  • Salzburger Gassicherheitsverordnung (LGBL 105/2017)
  • Oberösterreichisches Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 
    Oö. LuftREnTG (Landesgesetz über das in Verkehr bringen die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen, sonstigen Gasanlagen sowie den Lagerstätten für Brennbare Stoffe)

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