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Winterdienst beauftragen

Tipps und Tricks bei der Vergabe des Winterdienstes

Noch ist es warm und sonnig, doch schon bald kehrt Eis und Schnee bei unseren Gebäuden und Liegenschaften ein. Damit dabei alles rechtlich und praktisch geordnet abläuft, sollte man sich bereits jetzt mit diesem Thema „Winterdienst“ beschäftigen und sich auf die kommende Wintersaison gut vorbereiten.

Dabei ist zu klären welche zivilrechtlichen Pflichten haben Eigentümer einer Liegenschaft diesbezüglich überhaupt. Bei Privatstraßen trifft Sie die Wegerhaltungspflicht (z.B. Räumung und Streuung) der §1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (SBGB). Demzufolge haftet der Halter eines Weges, wenn „durch mangelhaften Zustand des Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletz oder eine Sache beschädigt wird“, sofern er den Mangel vorsätzlich oder grob verursacht hat. Weiters sind in den verschiedenen Landesstraßengesetzen weitere Verpflichtungen enthalten, die Straßen so zu bauen und zu erhalten, so dass sie unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse gefahrlos benutzbar sind.

Weiters ist gem. §93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Ortsgebieten entlang von bebauten Liegenschaften Gehsteige, Gehwege und Stiegen bis zu einer Breite von 3m  in der Zeit von 6 – 22 Uhr von Schnee und Eis zu befreien bzw. zu bestreuen. Ist kein Gehsteig/Gehweg o.ä. vorhanden ist am Straßenrand ein Streifen von 1m Breite freizuhalten und zu bestreuen bzw. Schneewechten und Eiszapfen zu entfernen (Warnstangen genügen hier nicht!). Weiters können Gemeinden davon zusätzliche Regeln vorgeben – am besten Sie erkundigen sich rechtzeitig bei der für Ihr Grundstück zuständigen Gemeinde.

Als Liegenschaftsbesitzer können Sie diese Pflichten entweder mit eigenem Personal erledigen oder an Dritte (Mieter, Pächter, Dienstleister) übertragen.

Bei Vermietung/Verpachtung ist es wichtig im Bestandvertrag explizit zu regeln (wer welche Pflichten wann zu erbringen hat und welche gesetzlichen Pflichten (aus ABGB, StVO + Gemeindeauflagen) zu erfüllen sind) und schriftlich an den Vertragspartner zu überbinden, inkl. der Eignungsprüfung und Kontrollpflicht (sofern der Mieter/Pächter einen Dienstleister beauftragen möchte).

Bei einer Vergabe an einen externen Dienstleister ist es ratsam sämtliche gesetzliche Pflichten (aus ABGB, StVO + Gemeindeauflagen) schriftlich und eindeutig im Vertrag festzuhalten und den potenziellen Ausführenden vor der Beauftragung auf seine Eignung hin zu überprüfen (hat er ausreichend geschultes Personal und passendes Gerät? Welche Referenzen hat er vorzuweisen?) – macht man das nicht und es kommt jemand zu Schaden trifft Sie das „Auswahlverschulden“.

Wenn Sie Winterdienstpflichten an Dritte übertragen ist es wichtig, dass Sie auch die Zuverlässigkeit und Qualität der Ausführung regelmäßig kontrollieren (entweder vor Ort oder Fotos senden lassen) und bei mangelhafter Leistung diese (am besten telefonisch und schriftlich) beim Vertragspartner einfordern. Erfolgt hier keine geeignete Reaktion zu Entschärfung der Gefahrenlage so ist es ratsam diese zeitnah selber zu veranlassen und das Risikopotenzial wirksam zu reduzieren. Denn im Unglücksfall wird die Schuld stark daran gemessen, was Sie hätten tun können um den Schaden eines Dritten zu verhindern oder zu mindern.

Und wenn doch einmal etwas passiert, dann sollte der Winterdienstleister über eine Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckung verfügen (mind. 10 Mio. €) – eine Versicherungsbestätigung für den Leistungszeitraum (in der Regel November – März) sollte dies vor Vertragsunterzeichnung nachweisen.

Und wo gehobelt wird, da fallen auch Späne. Die Schäden die durch die Ausführung des Winterdienstes entstehen können erheblich sein (z.B. Sträucher/Bäume/Zäune beschädigt, Kanaldeckel gebrochen, Randsteine gelockert, etc.). Wenn Sie nicht nachweisen können, dass diese Schäden vom Winterdienstleister verursacht worden sind, bleiben Sie auf den Schäden bzw. Reparaturkosten sitzen.

Daher raten wir kurz vor dem Leistungsbeginn (im Oktober) den Räum- und Streubereich gemeinsam mit dem Dienstleister vor Ort zu begehen (anhand dem Auftrag beigelegten Lageplans mit den zu betreuenden Straßen, Wegen, Stiegen, Zugängen und die Schneelagerplätze definiert), den Ausgangszustand bildlich zu dokumentieren (besonders die neuralgischen Stellen bzw. ggf. Vorschäden) und vom Dienstleister bestätigen zu lassen. Am Ende der Räumsaison erfolgt diese Begehung erneut um alle kausalen Schäden schriftlich und bildlich fest zu halten und die Reparatur einzufordern. Der Dienstleister kann damit die Reparaturen seinerseits veranlassen bzw. seinem Versicherer den Schaden einfacher nachweisen.

Wenn Sie solche Dienstleistungsvergaben und –kontrollen nicht selber durchführen möchten, empfehlen wir, dies von einem erfahrenen Facility Management Consultant durchführen zulassen.

Er sorgt dafür, dass Ihre rechtlichen Risiken und Kosten so klein wie möglich bleiben und Sie mehr Zeit Ihre Kernaufgaben haben.

Um dieses Thema zukünftig nicht mehr zu übersehen und die Aufgaben terminlich eingeplant werden können, laden Sie sich am besten gleich unsere MyBuilding24-App (für Android, für Apple) herunter.

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Glossar:

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622

Straßenverkehrsordnung §93 – StVO:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P93/NOR12146689

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