Anlagen im Gebäude | Österreich

Wartung Gas- Öl-Heizung

Ob in den eigenen 4 Wänden oder auch in vermieteten Immobilien: eine defekte Heizung zur kalten Jahrezeit kann niemand gebrauchen! Intakten Betrieb kann jedoch nur eine regelmäßig gewartete Anlage gewährleisten. Gewartete Heizungsanlagen ermöglichen nebenbei optimale Energieausbeute, wodurch merklich Heizkosten gesenkt werden können. Außerdem ist auch gesetzlich vorgegeben, dass Heizungen regelmäßig überprüft werden müssen. Die Prüfintervalle werden von den Bundesländern festgelegt und variieren je nach Brennstoff, Wärmeleistung und Heizungsart. Somit kommen unterschiedliche Gesetze und Normen zur Anwendung.

Zu den Erhaltungsmaßnahmen zählen folgende:

  • Inspektion: Heizungsmonteur kontrolliert den Ist-Zustand der Anlage
  • Wartung: Kleinere Mängel während der Inspektion werden durch den Monteur im Zuge der Wartung mitbehoben.

Die Wiederherstellungsmaßnahmen umfassen:

  • Instandsetzung: Wiederherstellung des Soll-Zustands durch Reparatur größerer Schäden, die im Zuge der Inspektion festgestellt wurden.

Gasheizung:

Die Wartung von Gasthermen bezahlt im Allgemeinen der Mieter. Für Prüfung und Reparatur ist jedoch der Vermieter verantwortlich. Der Mieter sollte daher die Wartungsprotokolle aufbewahren, um für spätere Nachweise regelmäßiger Wartung entsprechende Dokumente vorweisen zu können. Sollte ein Mieter die regelmäßige Wartung nicht durchgeführt haben, so könnte dieser für spätere Schäden mitbelangt werden.

Folgende Punkte sollten im Zuge einer Wartung durchgeführt werden:

  • Reinigen des Wärmetauschers
  • Spülung des Kondensatablaufes
  • Überprüfung der Elektroden
  • Überprüfen der Flamme
  • Reinigung von Ablagerungen
  • Prüfung auf Dichtheit
  • Abgasmessung durchführen

In der Regel sollten die Wartungsintervalle alle 2 Jahre betragen, wenn nicht vom Gesetzgeber oder Hersteller anders vorgegeben. Für Kleinförderanlagen unter 4kW Nennleistung oder Raumheizgeräte existieren nach Bundesland Ausnahmeregelungen.

Ölheizung:

Mit einer regelmäßig gewarteten Ölheizung kann eine Energieeinsparung von bis zu 3 % erreicht werden. Das freut nicht nur das Geldbörserl, sondern auch die Umwelt!

Folgende Arbeiten sollten im Zuge einer Wartung durchgeführt werden:

  • Reinigung von Brennraum und Düsen
  • Tauschen des Ölfilters
  • Überprüfung der Ölpumpe, des Steuergerätes, des Flammenwächters und der Elektroden
  • Druck und Temperatur kontrollieren und bei Bedarf nachrüsten
  • Abgaswerte messen
  • Verschleißteile austauschen oder reparieren
  • Bei Bedarf Heizwasser nachfüllen
  • Entlüften der Heizkörper
  • Reinigung des Wärmetauschers
  • Kontrolle des Ausdehngefäßes

Um in Zukunft keine Termine mehr zu versäumen, laden Sie am besten die MyBuilding24-App herunter. Dort können Sie all Ihre wartungspflichtigen Geräte erfassen und zugehörige Termine verwalten. Mit einer jederzeit verfügbaren lückenlosen Auflistung der Wartungen sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Glossar

Gesetze

  • Mietrechtsgesetz
  • ÖVGW Richtlinie G K71, G K72

Burgenland:

  • Burgenländische Bauverordnung 2008 – Bgdl. BauVO 2008
  • Burgenländisches Baugesetz 1997- Bgdl. BauG
  • Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung
  • Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
  • Burgenländisches Kehrgesetz 2006
  • Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019

Kärnten:

  • Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
  • Kärtner Bautechnikverordnung 2016
  • Kärtner Bauvorschriften – K-BV
  • Kärtner Gefahrenpolizei und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO
  • Kärtner Heizungsanlagengesetz

Niederösterreich:

  • NÖ Bauordnung 2014
  • NÖ Bautechnikverordnung 2014
  • NÖ Feuerwehrgesetz
  • NÖ Bauordnung 2014

Oberösterreich:

  • Oö. Bauordnung 1994
  • Oö. Bautechnikgesetz – Oö. BauTG 201
  • Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung – Oö. HaBV 2005
  • Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG

Salzburg.

  • Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG
  • Salzburger Bautechnikverordnung
  • Heizungsanlagen-Verordnung 2010
  • Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
  • Luftreinigungsgesetz für Heizungsanlagen 2009

Steiermark:

  • Steirmärkisches Baugesetz (Stmk. BauG)
  • Steirmärkisches Feuerungsanlagengesetz – FanlG
  • Steirmärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz StFGPG
  • Steirmärkische Kehrordnung 2018
  • Kehrbuchverordnung 2003
  • Stiermärkische Feuerungsanlagenverordnung

Tirol:

  • Tiroler Bauordnung (TBO 2018)
  • Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
  • Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014
  • Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

Vorarlberg:

  • Baugesetz
  • Bautechnikverordnung
  • Gesetz über das Feuerpolizeiswesen im Lande Vorarlberg (Feuerpolizeiordnung)
  • Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen

Wien:

  • Bauordnung für Wien
  • Wiener Bautechnikverordnung 2015
  • Wiener Feuerpolizeiordnung 2016 – WFPolV
  • Wiener Kehrverordnung 2016 – WkehrV 2016
  • Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
  • Wiener Brennstoffverordnung

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